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Außergewöhnliche Belastung, Fitnessstudio, "vorfeldweises" ärztliches Gutachten

JudikaturÖStZ 2015/196ÖStZ 2015, 138 Heft 5 v. 2.3.2015

EStG 1988: § 34 Abs 1 und 3

VwGH 4. 9. 2014, 2012/15/0136

Ohne Nachweis einer unmittelbaren und ausreichend konkretisierten ärztlichen Einzelverschreibung kann eine steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt werden (ein "mittelbarer ärztlicher Verordnungszusammenhang", wonach ein über ärztliche Überweisung tätiger Physiotherapeut im Rahmen seiner Therapie ein "Weiterüben" in einem Fitnessstudio empfohlen habe, reicht nicht aus, um eine Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG darzutun). Für die Annahme einer Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung ist ein sog vorfeldweises ärztliches Gutachten erforderlich (vgl das Urteil des BFH vom 14. 8. 1997, III R 67/96, betreffend Aufwendungen für eine "medizinische Trainingstherapie" in einem ärztlich betreuten Sportstudio).

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