In der Ergebnisunterlage Umsatzsteuer zum Salzburger Steuerdialog wird iZm Reihengeschäften darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen zum Gefahrenübergang (Incoterms) nicht den Lieferort gem § 3 Abs 8 UStG beeinflussen können, wohl aber bei der Feststellung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts zu berücksichtigen seien. Wie diese Berücksichtigung der Incoterms-Regeln konkret aussehen kann, und vor welchem Hintergrund sie zu verstehen ist, wird im Beitrag dargestellt.