Der Gesetzgeber habe auf das Erkenntnis des VwGH zur Zulassungspflicht gem § 82 Abs 8 KFG mit einer auf den 14. 8. 2002 echt zurückwirkenden Änderung der Rechtslage reagiert. Eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland dürfe ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ebendort nur einen Monat lang ohne inländische Zulassung verwenden. Die Zulassungspflicht im Inland entstehe mit Ablauf dieser Frist unabhängig davon, ob das Fahrzeug vorübergehend in das Ausland verbracht werde. Der Beitrag widmet sich den steuerlichen Konsequenzen und ihrer verfassungsrechtlichen Beurteilung. Außerdem habe der VfGH die teilweise Verfassungswidrigkeit von § 12a NoVAG festgestellt.