Der Beitrag behandelt das Verhältnis von Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) und tätiger Reue (§ 167 StGB). Bei der strafrechtlichen "Sanierung" komplexer Sachverhalte seien die Instrumente so aufeinander abzustimmen, dass ein Schritt den anderen nicht vereitle. Sichergestellt werden müsse, dass die Einbringung der Selbstanzeige nicht zu einer "Tatentdeckung" iSd § 167 StGB führe. Je nach Auslegung des Behördenbegriffs könne bereits eine entsprechende Kenntnis der Abgaben- oder Finanzstrafbehörde tätige Reue nach § 167 StGB ausschließen, wobei die Gefahr bestehe, dass die Selbstanzeige umgehend an die StA weitergeleitet werde und mit deren dortigem Eintreffen tätige Reue nicht mehr möglich sei.