Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB ermögliche es dem Täter, bei einem Großteil der Vermögensdelikte durch rechtzeitige, freiwillige und vollständige Schadensgutmachung nachträglich wieder Straffreiheit zu erlangen. Die Rsp halte die tätige Reue wie die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG für eine Ausnahmeregelung. Die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen würden deshalb streng und restriktiv interpretiert. Vor diesem Hintergrund solle die Checklist dabei helfen, Fehler zu vermeiden. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall könne sie aber naturgemäß nicht ersetzen.