Der österr Gesetzgeber knüpfe immer strenge Voraussetzungen an das Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige. Mit der FinStrG-Novelle 2014 habe er die strafbefreiende Wirkung für wiederholte, nach dem 30. 9. 2014 erstattete Selbstanzeigen ausgeschlossen und lasse nur mehr eine Selbstanzeige je Abgabenart und Besteuerungszeitraum zu. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Einschränkung seien Vorauszahlungen. Welche Auswirkungen diese Neuerungen auf Selbstanzeigen iZm Verkürzungen von Umsatzsteuern habe, soll im Beitrag gezeigt werden.