Die häufigen Änderungen der Selbstanzeigebestimmung des § 29 FinStrG würden in der Praxis die bedeutsame Frage aufwerfen, welche Fassung des § 29 FinStrG zur Anwendung zu gelangen habe, sofern keine speziellen Übergangsbestimmungen vorgesehen worden seien. Besondere Bedeutung komme in diesem Zusammenhang dem in § 4 FinStrG normierten Günstigkeitsvergleich zu. Der Beitrag analysiert die Bedeutung dieser Bestimmung für Änderungen der Selbstanzeige.