Die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Maßnahmenschwerden habe durch das 2. AbgÄG 2014 abermals eine Wendung genommen: Eine Sonderzuständigkeit des BFG für alle Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei statuiert worden, soweit diese von Organen der Abgabenbehörde gesetzt wurden. Lehner untersucht, ob diese Neuregelung tatsächlich zu jener Klarstellung führt, für die sie geplant war.