Die Beurteilung, ob im Einzelfall bei durch nahe Angehörige ausgeübten Tätigkeiten ein Dienstverhältnis oder bloße Mithilfe im Familienverband vorliegt, wirft Abgrenzungsfragen auf. Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wirtschaftskammer Österreich sowie dem Bundesministerium für Finanzen wurde deshalb ein Merkblatt akkordiert, das als Orientierungshilfe dienen soll. Darin wird mit Wirkung ab 1. 1. 2015 nun ua klargestellt, dass bei Lebensgefährten trotz Fehlens einer gesetzlich verankerten Beistandspflicht - analog zu den Ehegatten - die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein wird. Auch hinsichtlich Kindern gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Werden jedoch Eltern im Gewerbebetrieb ihrer Kinder tätig, so wird ein Dienstverhältnis nur dann nicht angenommen, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist (zB Eltern/Großeltern beziehen eine Alterspension) und der Betrieb grundsätzlich auch ohne die Mithilfe der Eltern aufrechterhalten werden kann. WKO-Presseaussendung vom 23. 2. 2015.