Entgegen der hA vertritt das BFG in erster Rsp die Meinung, dass beim Mantelkauf in wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Identitätswechsels auch die mittelbaren Beteiligungsebenen zu berücksichtigen sind. Wenn der Veräußerungsvorgang als bloße Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft mit gleichbleibenden (mittelbaren) Gesellschaftern anzusehen ist - die ursprünglich unmittelbaren Gesellschafter also weiterhin über die zwischengeschaltete Gesellschaft mittelbar beteiligt bleiben -, ist somit schon die wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur zu verneinen und können entstandene Verlustvorträge beibehalten werden: