Beim VwGH waren mehrere Verfahren zur Anrechnung von ausländischen Quellensteuern bei Unternehmensgruppen anhängig (siehe schon Peyerl in ÖStZ 2013/338), da keine ausdrückliche gesetzliche Verankerung zur Vorgangsweise besteht. Dem von einem Teil der Lehre vertretenen Standpunkt einer Anrechnung ausländischer Steuern auf die von anderen Gruppenmitgliedern beigesteuerten Gruppenergebnisse hat der VwGH nun eine Absage erteilt und die Stand-alone-Betrachtung des UFS bestätigt. Es sind damit die von einem Gruppenmitglied geleisteten Quellensteuern (vorliegend für vom Gruppenträger aus Indonesien bezogene Zinsen) im Fall eines negativen eigenen Jahresergebnisses nicht auf das zusammengefasste Ergebnis der gesamten Gruppe anzurechnen: