EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3
VwGH 2. 10. 2014, 2011/15/0162
Bei einer Yacht handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein Wirtschaftsgut, das typischerweise eine nahe Beziehung zur privaten Lebensführung (Freizeitgestaltung) aufweist. Wird seitens eines als "Finanzdienstleister und Vermögensberater" tätigen Einzelunternehmers nicht der Nachweis erbracht, dass die Nutzung einer geleasten Motoryacht zu Fahrten ausschließlich mit potenziellen Kunden genutzt wird, sind die Yachtaufwendungen schon im Grunde des Abzugs- und Aufteilungsverbots für Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs 2 Z 2 lit a EStG nicht abziehbar.