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Drittschuldnererklärung, Kostenersatz, Umsatzsteuerpflicht, keine (ebenso Zeugengebühren)

JudikaturÖStZ 2015/144ÖStZ 2015, 95 Heft 4 v. 16.2.2015

UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1 (EO: §§ 301 und 302)

VwGH 30. 10. 2014, 2011/15/0181

Bei der Erfüllung einer Zeugenpflicht handelt es sich (anders als bei Sachverständigenleistungen; vgl EuGH vom 14. 9. 2000, C-384/98 , Österreichischer Bundesschatz) weder um eine Lieferung noch um eine Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens, und zwar auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung, deren Schilderung vom Zeugen vor Gericht erwartet wird, iZm einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte; es fehlt auch am Leistungsaustausch (vgl VwGH 14. 2. 1986, 86/17/0023, ÖStZB 1987, 29; sowie - zur deutschen Rechtslage - Robisch in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz12, § 1 Tz 58. "Sachverständige"). Bei der Erfüllung der Zeugenpflicht handelt es sich um keine wirtschaftliche Tätigkeit; Zeugengebühren tragen Schadenersatzcharakter (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 58).

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