Als zivilrechtlich geregeltes dingliches Recht finde das Fruchtgenussrecht auch im Steuerrecht ein weites Einsatzgebiet. Insbesondere ermögliche es in bestimmten Konstellationen die Trennung von Eigentum an Wirtschaftsgütern und deren Fruchtziehung. In jüngster Zeit hätten sich VwGH und BFG ausführlich mit Fällen zum Fruchtgenussrecht im Immobilienbereich auseinandergesetzt. Anders als im Zivilrecht sei steuerrechtlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich und die Zurechnung der Einkünfte nicht nach zivilrechtlichen Gegebenheiten, sondern nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.