Im Editorial wird erörtert, ob die Entscheidung des VwGH, 2011/15/0039, über die (entgeltliche) Ablöse eines Fruchtgenussrechts an einer Beteiligung auch für den Fall gelte, wenn Übertragung der Anteile und Disposition über das Recht zwei unabhängige Vorgänge seien. Nach Auffassung des VwGH gelte für beide Fälle, dass die Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen nicht nur das unmittelbare Entgelt für die Anteilsübertragung, sondern auch jene Beträge erfasse, die gesondert für den Verzicht aus ein Fruchtgenussrecht geleistet worden seien. Die Autoren betrachten dies kritisch.