Die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft stelle eine grundsätzlich höchstpersönlich auszuübende Tätigkeit dar. Seit längerer Zeit bestehe Streit darüber, ob das Leitungsorgan auch über eine zwischengeschaltete Gesellschaft angestellt werden dürfe oder ob eine Zurechnung der Einkünfte an die tätige Person erfolgen müsse. Nach dem jüngsten E des VwGH sei wesentlich, ob eine Vereinbarung über die Gestellung bestehe. Bei Bestehen einer ausdrücklichen Vereinbarung schließe sich eine Missbrauchs- bzw Scheingeschäftsprüfung an.