Die Besteuerung bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen (NoVA und KfzSt) hängt von der Zulässigkeit der Verwendung des Fahrzeugs und der in § 82 Abs 8 KFG genannten Frist ab. Mit einer Novelle zum KFG 1967, vgl ÖStZ 2014/310, hat der Gesetzgeber jüngst sehr rasch auf eine von ihm nicht erwünschte Auslegung des § 82 Abs 8 KFG durch die VwGH-Rsp reagiert, wonach die 1-Monatsfrist bei einem Grenzübertritt neu zu laufen beginnt, und die "alte Rechtslage" wiederhergestellt. Das rückwirkende Inkrafttreten ab dem Zeitpunkt, ab dem die 1-Monatsfrist in § 82 Abs 8 KFG geschaffen worden ist (BGBl I 2002/132), nämlich ab 14. 8. 2002, wurde vom VfGH allerdings als verfassungswidrig aufgehoben und ist das strafbewehrte Gebot der Zulassung auch bei vorübergehender Verbringung ins Ausland somit erst am 24. 4. 2014 in Kraft getreten: