Rulinganträge mit internationalen Bezügen betreffen vielfach - neben der Frage der anzuwendenden Verrechnungspreismethode - implizit auch Fragen der unilateralen Anerkennung der vom Antragsteller dargestellten Konstruktion an sich (zB hybride Finanzierungen mit potenziellen Qualifikationskonflikten; Nutzung des österreichischen DBA-Netzwerks) sowie der vorgenommenen Funktionsanalyse (zB bei Verlagerung von bestehenden Tätigkeiten oder Rechten ins Inland). Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Vollziehung sollen solche Rulinganträge mit internationalen Bezügen einem einheitlichen Prüfschema unterzogen werden: