Der VfGH hat jene Wortfolgen in § 12a NoVAG (idF BGBl I 2009/52) aufgehoben, die dazu führten, dass die Erstattung für ins Ausland veräußerte Kfz auf bestimmte Unternehmer beschränkt war (siehe schon ÖStZ 2014/560). Neben dem Verbringungsfall wird mit dem hiernach verbleibenden Vergütungstatbestand "nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert" nunmehr auch die Lieferung eines privaten Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland einbezogen. Denn den Verfassungsrichtern erscheint der Ausschluss der Vergütung der anteiligen NoVA für Private bzw "für in privater Verwendung befindliche Fahrzeuge von Unternehmern" nicht sachlich gerechtfertigt: