Die KESt für verdeckte Ausschüttungen wurde gewöhnlich im Anschluss an eine Außenprüfung der auszahlenden Körperschaft mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben. Eine Entscheidung des BFG habe schließlich zu einer Änderung der Verwaltungspraxis geführt, sodass die Direktvorschreibung an den Einkünfteempfänger präferiert wurde. Dies wurde im StRefG 2015/2016 wieder rückgängig gemacht, was angesichts der neueren VwGH-Rsp gar nicht nötig gewesen sein dürfte.