Eine von einem nationalen Kartellgericht oder der EU-Kommission verhängte Geldbuße ist generell nicht abzugsfähig. Bei österr Kartellverfahren soll ein Abschöpfungsanteil dennoch abzugsfähig sein, wenn dieser vom Gericht eindeutig festgelegt und umschrieben wurde. Die Autoren stellen die kartellrechtlichen Grundlagen der Verhängung von Geldbußen dar. Fraglich sei, ob ein betroffenes Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines Gewinnabschöpfungsanteils habe.