Nachdem der VwGH dem Zinsbegriff einen weiten Anwendungsbereich zuge-
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sprochen hatte, reagierte der Gesetzgeber mit dem BBG 2014 und erteilte den Geldbeschaffungs- und Nebenkosten ein Abzugsverbot, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG stehen. Der Autor würdigt kritisch die Auslegung des Zinsbegriffs durch den VwGH, untersucht die Einschränkungen durch das BBG 2014 und durchleuchtet die ungelöste Problematik des nachträglichen Abzugs der angefallenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten bei Veräußerung der Beteiligung.