Ein Urteil des EuGH zur Zwischenbesteuerung bei österr Privatstiftungen hat weitreichende Folgen: Auch Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte zwingen zur KöSt-Freistellung oder KESt-Anrechnung, um eine Diskriminierung im Vergleich zu Inlandsansässigen zu vermeiden. Das zwingt zu einer Änderung der Ertragsbesteuerung von Privatstiftungen und von Zuwendungen an Begünstigte. Ein Vorschlag de lege ferenda sichert die Unionsrechtskonformität, eine konsistente Einmalerfassung und eine sachgerechte Vereinfachung.