Altvermögen kann einer Substiftung steuerneutral zugewendet werden, soweit die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung Deckung findet (§ 27 Abs 1 Z 8 lit g EStG). Der Beitrag geht der Frage nach, wann die Voraussetzung "Deckung im Stiftungszweck" erfüllt ist. Die zivilrechtliche Gültigkeit kann keinesfalls maßgeblich sein, weil zivilrechtlich die Errichtung einer Substiftung auch dann gültig ist, wenn die Errichtung im Stiftungszweck keine Deckung findet.