Bestandverträge sind nach ihrem "Wert" zu vergebühren. Ob ein Vertrag von bestimmter oder von unbestimmter Dauer vorliegt, richtet sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt des Vertrags. In der Praxis hänge es von vielen Umständen ab, ob eine oder beide Parteien gebunden sind. Insb seien dabei auch mietrechtliche Bestimmungen zu beachten.