Nach Ansicht des VwGH sei ein Feststellungsbescheid (§ 188 BAO), der eine gemäß § 142 HGB/UGB übernommene OG/KG betrifft, jedoch erst nach der Vermögensübernahme ergeht, an die zuletzt beteiligten Gesellschafter zu richten. Dagegen bestünden massive Bedenken.