Mit dem StRefG 2015 wurde ab 1. 1. 2016 die Registrierkassenpflicht in § 131b BAO ab einem Jahresumsatz von 15.000 € je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebs 7.500 € überschreiten, normiert. Als Barumsätze gelten auch die Zahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte und ausgegebener Gutscheine. Die Regelungen seien für die betroffenen Steuerpflichtigen alles andere als einfach zu durchschauen. Dies sei rechtsstaatlich nicht unproblematisch, ist doch sowohl die Registrierkassenpflicht wie auch die Belegerteilungspflicht mit Sanktionen (Finanzordnungswidrigkeiten mit einem Rahmen bis jeweils 5.000 €) verbunden.