Das BFG habe im Erk 30. 4. 2015, RV/3300004/2015, zur Frage der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des steuerlichen Vertreters Stellung genommen, wenn Feststellungen der Außenprüfungen aufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen in nachfolgend erstellten Abgabenerklärungen keinen Eingang gefunden haben.