Anlässlich der 9. SWI-Jahrestagung wurde der Sachverhalt einer österr Bau GmbH vorgestellt, welche in D ein Bauprojekt durchgeführt hatte, wobei die Frist des Art 5 Abs 3 DBA-Deutschland überschritten wurde. Im Zuge einer BP in D wurden die gewählte Verrechnungspreismethode und die Verlustaufteilung nicht anerkannt. Die dt Finanzverwaltung vertrat die Meinung, dass eine Aufteilung nach der Kostenaufschlagsmethode zu erfolgen habe. Allerdings habe die österr Finanzverwaltung eine Gegenkorrektur abgelehnt. Die Autoren stellen die wesentlichen Diskussionspunkte dar.