Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen stellt ein vom Versicherer zu tragendes Risiko das wesentliche Abgrenzungskriterium zu einer Kapitalanlage dar. Liegt ein solches maßgebliches Risiko nicht vor, sei zu prüfen, wem die Einkünfte aus den Wertpapieren des Deckungsstocks zuzurechnen sind. Liege die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis tatsächlich beim Versicherungsnehmer, seien die Erträgnisse auch diesem zuzurechnen (steuerlicher Durchgriff).