Im Erk vom 23. 7. 2015, RV/1100567/2015, habe das BFG erstmals über die Rückerstattung einer Einmalzahlung nach dem Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich entschieden und gäbe Aufschluss darüber, dass bei ohne rechtlichen Grund abgeführter Einmalzahlung zweifellos eine Rückerstattung vorzunehmen sei. Die Bestimmung über die Einmalzahlung nach dem Kapitalzufluss-Meldegesetz sei den Bestimmungen des Abkommens nachgebildet, sähe aber keine Erstattungsmöglichkeit für ohne rechtlichen Grund erhobene Einmalzahlungen vor.