Der VwGH ist im E vom 26. 11. 2014, 2011/13/0008 zum Ergebnis gelangt, "dass eine nach § 19 KStG in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft nicht als Gruppenträger iSd § 9 KStG in Betracht kommt". In Reaktion darauf hat das BMF eine Information veröffentlicht, nach welcher der Eintritt eines Gruppenmitglieds in die Liquidation bereits mit dem Ende des der Auflösung des beteiligten GM vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Ausscheiden aller untergeordneten GM aus der Unternehmensgruppe führen soll. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der geänderten Rechtsansicht, der zugrunde liegenden Argumentation und deren Auswirkungen auf außergerichtliche Sanierungsverfahren auseinander.