Die steuerliche Anerkennung der Gewinn-/Verlustverteilungsvereinbarung hat sich unter Bedachtnahme auf das zur Strafsache wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung (Einkommensteuer) iZm der überproportionalen Verlustzuweisung an atypisch stille Gesellschafter ergangene Urteil des OGH 31. 1. 2001, 13 Os 57/00, ausschließlich an der Höhe der Beteiligung am Betriebsvermögen, der Mitarbeit und dem Haftungsrisiko des atypisch stillen Beteiligten zu orientieren.