Im Fall der Ausübung einer unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit eines Pensionseinkünfte beziehenden wesentlich Beteiligten würden dessen an die SVA verausgabten Pflichtversicherungsbeiträge keine Betriebsausgaben darstellen, sondern seien als der freiwilligen Weiterversicherung vergleichbare Beiträge anzusehen und demzufolge als Sonderausgaben zu behandeln.