Ab 2011 dürfe der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25 % des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswerts nicht übersteigen. Unentgeltliche Nutzungsüberlassungen sowie Nutzungsüberlassungen zu einem bloß symbolischen "Pachtzins" seien bei der 25%-Grenze außer Ansatz zu lassen.