Mit § 29 Abs 3 lit d FinStrG wurde im Zuge der FinStrG-Novelle 2014 die Möglichkeit zur Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige erheblich eingeschränkt. Nunmehr könne nur noch einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs, ausgenommen Vorauszahlungen, Selbstanzeige erstattet werden. Der Beitrag analysiert die Auswirkungen dieser einschränkenden Bestimmungen für den Rechtsanwender mit Schwerpunkt auf Auswirkungen im Bereich der Abzugsteuern bei der Einkommensteuer sowie bei Mitunternehmerschaften und Unternehmensgruppen.