Nach stRsp des VwGH stehe es jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und so zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster gesetzlich vorgesehener Abgabenbelastung erreicht werde. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit seien dem Grunde nach in §§ 21 bis 24 BAO normiert. § 22 BAO (Gestaltungsmissbrauch) und dessen mögliche finanzstrafrechtliche Relevanz stehen im Mittelpunkt des Beitrags.