Das FinStrG soll die Normadressaten ua dazu motivieren, sich rechtskonform zu verhalten. Als Voraussetzung dafür muss klar und unmissverständlich sein, welche Sachverhalte strafrechtlich sanktioniert werden. Eine unbestimmte oder vage formulierte strafrechtliche Norm lässt den Adressaten im Ungewissen, welche Kriterien für die Strafbarkeit herangezogen werden und ist geeignet, diesen Zweck des Strafrechts zu vereiteln. Untersucht wird im Artikel ua, ob sich eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem § 33 FinStrG auf einen Missbrauch gem § 22 BAO stützen kann, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 33 FinStrG gegeben sind.