Wenn bei einer Konzernversetzung von Deutschland nach Österreich die österreichische Konzerngesellschaft als neuer Dienstgeber freiwillig die deutschen Vordienstzeiten des Arbeitnehmers im Konzern für die Bemessung einer künftigen österreichischen Abfertigung anerkennt, ist die aus diesen "Altanwartschaften" - somit nicht aus einer inländischen arbeitsrechtlichen Grundlage - resultierende Abfertigung Alt nicht einer begünstigten Besteuerung als gesetzliche Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG, sondern allenfalls als freiwillige Abfertigung iSd § 67 Abs 6 EStG zugänglich. Bei Vorliegen eines nach dem 31. 12. 2002 eingegangenen (nahtlosen) Arbeitsplatzwechsels beim gleichen Konzern ist die Anwendbarkeit des § 67 Abs 6 EStG daran geknüpft, dass keine Übertrittsvereinbarung iSd § 47 Abs 1 BMSVG abgeschlossen wird. BFG 10. 8. 2015, RV/5100956/2014.