Werden bei Konzernversetzungen (ohne Wechsel in das System Abfertigung Neu) Abfertigungsansprüche iSd § 67 Abs 3 EStG nicht ausbezahlt, sondern vom "neuen" Konzernunternehmen (als neuer Arbeitgeber) übernommen, dürfen im Auszahlungsfall die übernommenen Abfertigungsansprüche - entgegen der in Rz 1073 LStR geäußerten Rechtsansicht - nicht gemäß § 67 Abs 3 EStG begünstigt versteuert werden. Sie stellen vielmehr eine freiwillige Abfertigung dar und sind nach § 67 Abs 6 EStG zu besteuern. BFG 16. 9. 2014, RV/5101115/2010.