Nach dem Gesetzeswortlaut (idF vor dem AbgÄG 2014) bezieht sich die durch § 67 Abs 6 letzter Satz EStG proklamierte Nichtanwendbarkeit des § 67 Abs 6 EStG bei Dienstverhältnissen im Anwendungsregime des BMSVG (Abfertigung Neu) nur auf die zu freiwilligen Abfertigungen ergangene "Zwölftelregelung". Unter Zugrundelegung des in den ErlRV zum Ausdruck gebrachten wahren Willens des Gesetzgebers kommt es in ausdehnender Interpretation aber auch zum Verlust der allgemeinen Begünstigungsbestimmung ("Viertelregelung") im neuen Abfertigungssystem, und zwar gleichermaßen für freiwillige Abfertigungen (vgl VwGH 17. 6. 2015, 2011/13/0086) wie auch Abfindungszahlungen iSd § 67 Abs 6 erster Satz EStG.