Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 17. 6. 2015, 2011/13/0086 ausgesprochen hat, soll mit dem § 67 Abs 6 EStG durch BGBl I 2002/100 angefügten letzten Satz bewirkt werden, dass bei Dienstverhältnissen, auf deren volle Dauer das mit dem BMVG eingeführte Abfertigungssystem angewendet wird ("neue Dienstverhältnisse"), der bisherige Inhalt des § 67 Abs 6 EStG gänzlich unanwendbar ist. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 beginnen und dem BMVG unterliegen, kommt § 67 Abs 6 EStG nicht zur Anwendung. Es können daher auch keine Vordienstzeiten berücksichtigt werden.