Die Ausdehnung der Ertragsteuerpflicht durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 auf die Veräußerung auch jener Grundstücke des Privatvermögens, die am 31. 3. 2012 nicht mehr steuerverfangen waren, verletzt nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen, die der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber setzt. Der Antrag des BFG auf Aufhebung der Wortfolge "aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und" in § 29 Z 2 EStG sowie der §§ 30 und 30a EStG wegen Quasi-Rückwirkung der ImmoESt (BFG 2. 3. 2015, RN/1100002/2015, ÖStZ 2015/239) wurde daher vom VfGH abgewiesen. Die Verfassungsrichter schlossen sich der Ansicht der Bundesregierung an, dass zum einen mit der steuerlichen Anknüpfung tatbestandsmäßig auf den nach dem Inkrafttreten der Regelung erfolgten zivilrechtlichen Veräußerungsvorgang (auch wenn diesem eine gewisse Vorbereitungszeit vorausging) die Rechtslage ausschließlich pro futuro verändert worden ist und zum anderen das Vertrauen in eine fortwährende Steuerfreiheit von Grundstücksveräußerungen außerhalb der Spekulationsfrist jedenfalls nicht als ein besonderer Umstand zu werten ist, der geeignet wäre, eine verfassungsrechtlich berücksichtigungswürdige Vertrauenslage zu schaffen: