BAO: § 76 Abs 1, § 278
VwGH 4. 9. 2014, 2013/15/0291, 0292
Im Verfahren vor dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz stand den Parteien gem § 278 Abs 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 das mit dem AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, eingeführte "Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt". Entschied über einen solchen Antrag der nach der Geschäftsverteilung des UFS nicht dazu zuständige Referent im Rahmen der Berufungsentscheidung, schlägt diese Unzuständigkeit nach der durch das AbgRmRefG geschaffenen Rechtslage auf die Sachentscheidung durch (vgl VwGH 27. 6. 2013, 2013/15/0129).