FinStrG: § 29 Abs 2, § 167
VwGH 11. 9. 2014, 2013/16/0215
§ 29 FinStrG sieht als Strafaufhebungsgrund die Selbstanzeige vor. Die Bestimmungen nach § 167 FinStrG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gelten - wie im Bereich des AVG - nur für verfahrensrechtliche Fristen (anders zu § 308 BAO etwa E 21. 9. 2006, 2006/15/0090, zur Versäumung der Antragsfrist zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie).