Verluste aus ausländischen Betriebsstätten seien auch unter Anwendung der DBA-Befreiungsmethode bei der Ermittlung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage anzusetzen. Die Verluste seien nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG bereits in der Verlustentstehungsperiode gewinnmindernd zu berücksichtigen. Im Artikel wird anhand eines grenzüberschreitenden Sachverhalts dargestellt, welche Überprüfungsschritte notwendig seien, um der Gefahr einer Doppelnichtbesteuerung entgegenzuwirken.