Die Anschaffung und Implementierung eines ERP-Softwareprodukts schaffe, neben den meist erheblichen finanziellen und betriebswirtschaftlichen Thematiken, oftmals auch bilanzielle Abgrenzungsprobleme zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten und den innerbetrieblichen Herstellungskosten. Für selbst erstellte unkörperliche (immaterielle) Wirtschaftsgüter bestehe ein Aktivierungsverbot. Bei der Beurteilung der Implementierungskosten sei zu untersuchen, ob eine direkte Zuordnung zum angeschafften Wirtschaftsgut gegeben sei oder ob durch Änderungen oder Erweiterungen ein selbsterstellter Vermögenswert (Software) entstehe.