Der VwGH setzt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG sehr streng an. Aufgrund einer Amtsbeschwerde hob der VwGH eine Berufungsentscheidung des damaligen UFS wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit der Begründung auf, dass eine vor Besuch des Fitnessstudios ausgestellte ärztliche Anordnung auf Heilgymnastik bei einem Physiotherapeuten nicht durch eine weitere Anordnung dieses Physiotherapeuten auf Fortsetzen der Übungen auf Geräten eines Fitnessstudios "weitergeführt" werden kann.