Der VwGH hob die Entscheidung auf, die eine Zurechnung aus Einkünften als Geschäftsführer an die natürliche Person (statt einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft) vornahm. Das BFG müsse prüfen, ob eine Zurechnung an die natürliche Person aufgrund der Annahme von Missbrauch oder einem Scheingeschäft geboten sei. Es könne festgehalten werden, dass für Fälle außerhalb eines Missbrauchs oder Scheingeschäfts ein "Zwischenschalten" zulässig ist.