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Langfristige Rückstellungen nach § 9 Abs 5 EStG und Übergangsrecht (Moser, SWK 33/2014, S. 1396)

ArtikelrundschauEinkommensteuer (allgemein)Bearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/39ÖStZ 2015, 34 Heft 1 und 2 v. 26.1.2015

Bilanzierende Unternehmen würden sich in den nächsten sieben Jahren an ein Nebeneinander von "Altrückstellungen" und "Neurückstellungen" gewöhnen müssen. Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten seien mit dem Teilwert anzusetzen, wobei eine (jährliche) Abzinsung mit einem Zinssatz von 3,5 % stattzufinden habe. Bislang seien solche Rückstellungen pauschal mit 80 % des Teilwerts anzusetzen. Die Regelung bezüglich der Laufzeit der Rückstellung bleibe unverändert: Am jeweiligen Bilanzstichtag müsse die Restlaufzeit prospektiv mehr als zwölf Monate betragen, um zu einer Abzinsung zu führen.

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